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Newsletter 268, 27.05.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

während die Börsen und die Banken weiterhin mit dem Geld der Steuergelder wie die Derwische tanzen, macht sich langsam aber sicher die Ahnung breit, dass das dicke Ende wohl doch jetzt kommt: Reiche Griechen und Amerikaner schaffen ihr Geld im großen Stil außer Landes. Nach dem Zusammenbruch des Systems können wir dann aber ja mit neuem Personal in Wirtschaft und Politik endlich alles richtig machen, die Großkonzerne wie Banken und Energiekonzerne in ihre Schranken verweisen und die Politik aus der Abhängigkeit von diesen Konzernen befreien. In den nordafrikanischen Ländern wie auch in Spanien macht uns die Bevölkerung vor, wie das gehen könnte.

Schon jetzt aber gibt es weitere schöne Meldungen von den Gerichten, die sich langsam aber sicher aus dem Nobbeschen Rechtsbeugungswürgegriff retten: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof weist endlich den Bankenschutzsenat des OLG Bamberg, den 4. Senat in seine Schranken. Und das Landgericht Frankfurt verurteilt die Deutsche Bank gleich zwei mal zu erheblichem Schadensersatz, einmal weil die DB ihre Darlehensnehmer über die wahre Höhe der von ihnen zu zahlenden Maklerprovisi0on täuschte, und einmal, weil die DB ihre Kunden mit extrem teuren Kontoauszugsausdrucken für € 1,94 pro Stück abzockt.

Sehr schön ist auch eine wunderbare Verballhornung der Ergo-Versicherung (Hamburg-Mannheimer) auf youtube. Auch die Hamburg Mannheimer (wie zuvor die HSDH Nordbank betrieb ja offenbar ein Privatbordell mit angeschlossenem Kokain-Handel.


I. Bay. Verfassungsgerichtshof v. 25.05.11, Vf. 96-VI-09 betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den 4. Senat des OLG Bamberg (erstritten vom Kollegen Weissenborn)
Es geht dort um eine von ca. 128 Finanzierungen, die die LBBW-Bank mit Hilfe einer nichtigen CBS/KT-Vollmacht und den üblichen Betrügereien betreffend die nachhaltig erzielbare Miete, die Maklerprovision und die Rolle der in Wahrheit gegen die Darlehensnehmer arbeitenden „Treuhänder“ durchfinanzierte. Der 4. Senat des OLG Bamberg, welcher seit Jahren ausschließlich Bankenschutz mit allen Mitteln betreibt, hatte – wie stets – jeglichen Vortrag der Verbraucher, welcher der Bank schaden konnte und sich darüber lustig gemacht, jegliche Vortrag, der der Bank auch nur entfernt nützen konnte, aber in den höchsten Tönen gelobt und zur alleinigen Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Schon seit Jahren fällt der Senat immer wieder bei u ns und den Kollegen dadurch auf, dass er auch vor Rechtsbeugung nicht zurückschreckt; in einem Falle hatte er den sogar unstreitigen Vortrag, wonach für den Schaulvertrieb eine „versteckte Innenprovision“ in Höhe von 18,4% kalkuliert (und in den Prospekten versteckt) wurde, mit Hilfe eigener Phantasie zurechtgebogen um zu einer versteckten Innenprovision von nur noch 7% zu kommen und dadurch das Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“ der Täuschung verneinen können. Soweit es überhaupt noch einer Warnung der Kollegen vor jenem Senat bedarf: Ihm ist in der gegenwärtigen Besetzung alles zuzutrauen.

Die Leitsätze der verfassungsgerichtlichen Entscheidung lauten:

1.
Die Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn das Fachgericht die formalen Anforderungen dieses Rechtsbehelfs in nicht vorhersehbarer Weise überspannt hat.

2.
Aufhebung eines zivilgerichtlichen Beschlusses, durch den eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), weil das Gericht entscheidungserheblichen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist.


Der Tenor der Entscheidung lautet:

1.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. März 2009 Az. 4 U 49/08 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

2.
Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.


Der Bamberger Senat hatte in dem Rechtsstreit, in dem er per a liminé Beschluss die Berufung des Kollegen Weissenborn verwarf (Entscheidungen der Instanzgerichte zugunsten der Banken werden grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung mit diesen Beschlüssen vom 4 Senat bestätigt, Entscheidungen zu Lasten der Banken grundsätzlich zur mündlichen Verhandlung zugelassen und dann aufgehoben), wieder mal ausschließlich den Bankenvortrag berücksichtigt und zu Gunsten der Bank bewertet, entgegenstehenden Vortrag aber wieder einmal entweder ignoriert oder in sein Gegenteil verkehrt.

Hier hatten wir vorgetragen, dass anstelle der zugesicherten 19,75 DM pro m² nur rund 11,00 DM pro m² nachhaltig erzielbar waren. Es gab sogar eine Vielzahl von Gutachten und vier rechtskräftige Entscheidungen des OLG Stuttgart in dieser Sache gegen die LBBW-Bank, wonach sie wegen dieser Täuschung Schadensersatz schuldet. Dazu hatte der 4. Senat des OLG Bamberg sich in bewährter Manier geäußert,, wie das Verfassungsgericht feststellt:

„Der Vortrag der Klägerin unter Verweis auf andere Gutachten zeige, dass im Nachhinein über erzielbare Mieten trefflich spekuliert werden könne. Ein Generalmieter sei bereit gewesen, eine Miete von 19,75 DM pro m2 zu zahlen. Im Prospekt werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Mietgarantie der dann zu erzielende Mietzins die garantierte Miete unterschreiten könne. Der Vermittler hätte die Beschwerdeführer nur dann arglistig getäuscht, wenn er ihnen einen nicht zu erzielenden Mietertrag nach Ablauf der Mietgarantie zugesichert hätte und die Beklagten auf diese Zusicherung vertraut hätten. Das sei nicht dargetan.“

Danach hatte das OLG alles weitere, was der Kollege Weissenborn vorgetragen hatte, in gleicher Weise ignoriert oder in sein Gegenteil verdreht und ihn per a liminé Beschluss abgebügelt. Um das Fass zum Überlaufen zu bringen, wies der 4. Senat des OLG Bamberg dann die Anhörungsrüge auch noch als unzulässig zurück, weil der Inhalt der Rügeschrift den Anforderungen an die Darlegungen einer Gehörsverletzung nicht genüge. Der Rügeführer dürfe (so der 4. Senat des OLG) auch die ihm nachteiligen Tatsachen nicht verschweigen (diese Belehrung muss sich ausgerechnet dieser Senat leisten, der ausschließlich den Banken zum Vorteil gereichende Tatsachen berücksichtigt und selbst krassesten, nachgewiesenen Betrug der Banken und ihrer Vertriebe ignoriert). Das Verfassungsgericht stellt dann auf Seite 10 zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fest:

„Der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 8. April 2009 lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb als verletzt ansahen, weil das Oberlandesgericht ihre näher bezeichneten Beweisanträge zur Höhe des nachhaltig erzielbaren Mietzinses nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführer haben hierzu im Einzelnen ausgeführt, weshalb die beantragte Beweisaufnahme auf der Grundlage der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus ihrer Sicht entscheidungserheblich gewesen wäre und eine für die Klägerin im Sinn dieser Rechtsprechung evidente Täuschung der Beschwerdeführer durch den Anlagevermittler nicht ohne Beweiserhebung hätte verneint werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430), genügte dieser Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer für die angegriffene Entscheidung kausalen Gehörsverletzung.“

Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde führt der Verfassungsgerichtshof lehrbuchhaft (und damit auch für Studenten allerbestens geeignet) aus:

„Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70). Auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 = VerfGH 58, 108/111; VerfGH vom 19.8.2010 = BayVB12010, 733).

b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Weise beachtet. Die Nichterhebung der von den Beschwerdeführern angebotenen Beweise zur Höhe des nachhaltig erzielbaren Mietzinses verstößt gegen Art. 91 Abs. 1 BV, weil sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

Die Zivilprozessordnung geht von der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus. Das Gericht muss daher grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. In Anlehnung an die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO darf der Richter einen Beweisantrag insbesondere dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zum Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat (BGH vom 17.2.1970 = BGHZ 53, 245/259 f.; Greger in Zöller, RdNrn. 8 a ff. vor § 284).
Im Ausgangsverfahren lag keiner dieser Gründe vor.

Weder dem Hinweisbeschluss vom 15. September 2008 noch dem Beschluss vom 20. März 2009 lässt sich entnehmen, dass das Oberlandesgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen zur tatsächlich erzielbaren Miethöhe als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Denn es hat nicht nur ausdrücklich ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen dem Vermittler der streitgegenständlichen Anlage und der Klägerin als finanzierender Bank im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht. Es hat sich dieser Rechtsprechung auch insoweit angeschlossen, als danach von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses — als Voraussetzung für die Vermutung einer eigenen Aufklärungspflicht der Bank — auszugehen ist, wenn sich diese Angaben objektiv als grob falsch darstellen, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH vom 16.5.2006 = NJW 2006, 2099/2104 f.; BGH vom 20.3.2007 = NJW 2007, 2396/2401; BGH vom 6.11.2007 = NJW 2008, 644/647 f.). Objektiv evident fehlerhafte Angaben in diesem Sinn hatten die Beschwerdeführer — unter Vorlage in anderen Verfahren erholter Sachverständigengutachten — jedoch substanziiert behauptet und unter Beweis gestellt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die entsprechenden Darlegungen seien „nicht ausreichend" gewesen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal nach der zitierten Rechtsprechung die Evidenz der Täuschung bei überhöhten Angaben in dem von den Beschwerdeführern behaupteten Ausmaß zu vermuten ist und es der Bank obliegt, diese Vermutung zu widerlegen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Oberlandesgericht habe die Frage der tatsächlich erzielbaren Miete deshalb für unerheblich gehalten, weil es davon unabhängig eine Täuschung der Beschwerdeführer aufgrund der sonstigen Angaben in dem Prospekt, insbesondere wegen des Hinweises, dass nach Ablauf der darin erwähnten Mietgarantie die prognostizierten Mieten möglicherweise auch unterschritten werden könnten, in jedem Fall als ausgeschlossen erachtete. Denn es hat in dem Beschluss vom 20. März 2009 zur Verneinung einer evidenten Täuschung ausdrücklich eine Gesamtschau unternommen, in die es auch die Angaben zur Miethöhe einbezogen hat.

Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, die Prospektangaben zum erzielbaren Mietzins seien zwar überzogen gewesen, aber „nicht so überzogen, dass sich der Klägerin eine Täuschung aufdrängen musste", hat es die in Streit stehenden Behauptungen der Beschwerdeführer weder als bereits erwiesen angesehen noch als wahr unterstellt. Vielmehr hat es damit die behauptete evidente objektive Fehlerhaftigkeit der Angaben über die erzielbare Miete der Sache nach verneint. Eine Beweiserhebung darf jedoch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. BGHZ 53, 245/260; BGH vom 19.3.2002 = NJW-RR 2002, 1072/1073; Greger in Zöller, RdNr. 12 vor § 284). Zudem ist die Wertung, die in dem Prospekt prognostizierte Miete sei „nicht so überzogen" gewesen, wie dies die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren behaupteten, schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, von welchem tatsächlich erzielbaren Mietzins das Oberlandesgericht hierbei ausgegangen ist, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage seine Erkenntnis beruhte und welche Differenz zwischen dem prospektierten und dem tatsächlich erzielbaren Mietzins aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre, um die von den Beschwerdeführern behauptete Evidenz der Unrichtigkeit zu begründen. Inwiefern ohne Beweisaufnahme eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben verneint werden konnte, ist daher nicht erkennbar.

Soweit das Gericht darauf abgestellt hat, der Klägerin hätten die von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgelegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die unter Beweis gestellte Frage, ob die Angaben zur Miethöhe evident unrichtig waren, relevant gewesen sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Evidenz objektiv zu bestimmen, sodass es gerade nicht darauf ankommt, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte. Diese Frage stellt sich vielmehr erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (vgl. BGH vom 21.9.2010 = NJW-RR 2011, 124/125 m. w. N.).

Auch die Anmerkung des Oberlandesgerichts, die vorgelegten Gutachten zeigten, dass im Nachhinein über erzielbare Mieten „trefflich spekuliert werden" könne, vermag das Absehen von einer Beweisaufnahme nicht in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen. Die Frage, welcher Beweiswert bereits existenten Sachverständigengutachten zukommt, betrifft die Beweiswürdigung, stellt aber keinen Grund dar, von einer Beweisaufnahme — z. B. durch Verwertung der anderweitig erholten gerichtlichen Gutachten oder Einholung eines neuen Gutachtens — von vornherein abzusehen. Dass die von den Beschwerdeführern angebotenen Beweismittel zur Feststellung des tatsächlich erzielbaren Mietzinses für die streitgegenständliche Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von vornherein ungeeignet gewesen sein könnten, hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch ist sonst erkennbar, weshalb dies der Fall sein sollte.“


II. Urteil des LG Frankfurt vom 20.05.11, Az. 2-010 O 334/07 gegen Deutsche Bank (erstritten vom Kollegen Gierse)
Der Tenor der Entscheidung lautet:

„1.
Das Versäumnisurteil vom 16.09.2008 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 48.026,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2007 zu zahlen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin am 16.09.2008 entstandenen Kosten, die die Kläger tragen.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

Auch hier geht es um eine der 141 Wohnungen in der Wohnanlage Oldenburg, Metjendorfer Landstraße, welche ausnahmslos von der Deutschen Bank mit Hilfe der CBS und des Schaul-Vertriebs durchfinanziert wurden.

Es wurde auch hier eine nichtige Vollmacht zur Darlehensvermittlung eingesetzt. Auch hier wurden die Mandanten über die wahre Höhe der von ihm zu bezahlenden Maklerprovision, die Miete und die wahre Rolle der CBS getäuscht. Anders als im Prospekt zugesichert, war die CBS kein unabhängiger Treuhänder, sondern stand auf der Gegenseite des Geschäfts. Sie war zum einen eine der wichtigsten Darlehensvermittlerinnen der Deutschen Bank und hatte zum anderen als Konzeptionärin zusammen mit Rechtsanwalt Eckart aus München das gesamte Betrugskonzept Anfang der 80er Jahre entwickelt und dazu sämtliche Prospekte und Verträge entworfen. Sie hatte insbesondere die Innenprovision auf die Kaufpreise des Bauträgers kalkuliert und im Prospekt versteckt.

Das Gericht erhob Beweis über die Frage der Täuschung über die wahre Höhe der Wohnungsvermittlungsprovision und stellt fest:

„Hier sind die Kläger durch arglistige Täuschung durch positives Tun unter Vorspiegelung bzw. Entstellung von Tatsachen zur Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung veranlasst worden, indem bei dem Gespräch zwischen den Klägern und den Vermittlern der Anlage unter Verwendung eines Berechnungsbeispiels sowie eines Objekt- und Finanzierungsauftrages die tatsächlich für den Vertrieb dem Gesamtaufwand belasteten Vertriebsprovisionen mit lediglich 3,42 % dargestellt worden sind. Die CBS erzeugte bei den Klägern durch die bewusste Gestaltung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages, den Prospekt und die Umstände bei den Beratungsgesprächen den Eindruck, für den Vertrieb der Anlage falle nur der in dem Objekt- und Finanzierungsvertrag genannte Aufwand an, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war.

Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass in dem von den Klägern zu erbringenden Kaufpreis neben den im Prospekt auf S. 43 einzeln ausgewiesenen Vermittlungsgebühren weitere nicht ausdrücklich benannte Vertriebsprovisionen in Höhe von 16 % zzgl. Mwst. enthalten waren.

Die Zeugin Winterstein, die aufgrund ihrer Tätigkeit bei der CBS Einblick in die Vertriebsorganisation hatte, schilderte hierzu glaubhaft, dass als Provision 16 ')/0 zzgl. der damals geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % an den Vertrieb gezahlt worden sind. Die Größenordnung von 15 % bis 16 % konnte auch die Zeugin 1-Falzäpfel in ihrer insgesamt glaubhaften Aussage sicher bestätigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Frey, der wiederum als „Untervertriebler" für die CBS tätig gewesen war, nur 9,6 % benannte. Schon der Zeuge selbst fügte hinzu, dass er nicht wisse, was die „Schaulgruppe" darüber hinaus an Provisionen erhoben habe. Es ist in diesem Zusammenhang auch wahrscheinlich, dass nur ein Teil der im Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovisionen bei dem Untervertrieb „hängen blieben" und der Rest bei der CBS bzw. der „Schaulgruppe", Dass diese Provisionen im Kaufpreis enthalten waren, schilderten die Zeugen Winterstein, Frey und Holzäpfel übereinstimmend.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Kläger hinsichtlich dieser Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurden, indem ihnen bei dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen Frey und dem weiteren Vermittler Papst strukturbedingt suggeriert wurde, dass für die Vermittlung des Objekts lediglich eine Provision in Höhe von 3 % zzgl. Umsatzsteuer anfalle.

Dies ergibt sich zunächst aus dem für die Kläger bei dem Gespräch erstellten und erörterten persönlichen Berechnungsbeispiel (Anlage K 12). Denn der dort erscheinende Hinweis auf eine „Marketing- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,42 %" nebst ausgerechnetem Betrag erweckt den Eindruck, dass sich die für den Vertrieb zu zahlenden Provisionen auf 3 % des Gesamtaufwandes zzgl. Umsatzsteuer beschränken. Der Zeuge Frey erklärte zum einen anhand der Zahlen auf der Anlage K 12, dass es sich bei der Anlage K 12 um das für die Kläger erstellte Berechnungsbeispiel handele, zum anderen dass es sich bei der letzten Position auf der Anlage K 12 um die 3 %ige Vermittlungsprovision handele.

Ferner schilderte der Zeuge Frey detailliert und nachvollziehbar, dass bei dem persönlichen Gespräch mit den Klägern, bei dem er dabei gewesen sei, dass die Beratung anhand des Berechnungsbeispiels erfolgt sei. Es sei dem Kunden gesagt worden, dass er eine Maklercourtage zu zahlen hat. Darüber hinaus sei aber nicht über Vertriebsprovisionen gesprochen worden. Damit habe man dem Kunden wahrscheinlich suggeriert, dass er nicht mehr als diese 3 % zzgl. Mwst. zahlen müsse. Er habe als Vermittler natürlich gewusst — auch schon damals -, dass er mehr verdiene. Das habe er dem Kunden aber nicht erzählt. Dass dies dem Anleger nicht mitgeteilt worden sei, ergebe sich ja aus dem Ziel des Vertriebs, nämlich soviel Gewinn wie möglich zu machen. Es habe Schulungen zu den Verkaufsgesprächen gegeben. Zwar erklärte der Zeuge Frey, es habe hinsichtlich der Provisionen keine konkreten Anweisungen gegeben. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erklärte er jedoch, dass „klar" die Verkaufsgespräche so geführt worden seien, dass nur die 3 % Vertriebsprovision dargestellt wurden.

Der Eindruck, dass für den Vertrieb der Anlage Provisionen von nur 3 % zzgl. MwSt. des Gesamtaufwandes zu zahlen seien, entstand zudem aus der Gestaltung des Auftrages zur Objekt- und Finanzierungsvermittlung (Anlage K 14), der die in dem Berechnungsbeispiel aufgezeigte Gebühr ausdrücklich aufgreift —auch betragsmäßig - und in den Kontext des Gesamtaufwands stellt. Ferner heißt es dort, dass die Vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene Vermittler beauftragt hat, die als Nachweismakler für diese und als Vermittlungsmakler für den Erwerber tätig werden und dass der jeweilige Vermittler berechtigt ist, vom Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des kalkulierten Gesamtaufwands zzgl. Umsatzsteuer zu vereinnahmen. Damit ist lediglich die 3%ige Außenprovision benannt, gleichwohl im Zusammenhang mit dem Gesamtaufwand dargestellt. Auch die auf der Rückseite dieses Auftrages befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 9) lassen keine andere Bewertung zu. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Anleger nach den AGB erkennen konnten, dass auch Vertriebsprovisionen aufgrund der mit den Prospektanbietern, Beteiligungsund Betriebsgesellschaften geschlossenen Verträgen zu zahlen sind, erklären nicht, inwiefern diese etwaigen Provisionen im Verhältnis zum Gesamtaufwand stehen und inwiefern sie in diesem Gesamtaufwand enthalten sind. Mithin durfte ein Anleger unter Zugrundelegung dessen, dass ihm im Beratungsgespräch nur die 3 % zzgl. Mwst. anhand des Berechnungsbeispiels aufgezeigt wurden und zwar als Zahlungsposition getrennt vom Gesamtaufwand und ihm im Auftrag dies wiederum so dargestellt wurde, dass im Gesamtaufwand keine weiteren Provisionen in relevanter Höhe enthalten sind.
Dem steht auch nicht die Gestaltung des Prospekts entgegen. Insbesondere nicht, dass in der Kostenaufstellung auf S. 43 des Prospekts unter der Position a) 76,70 % des Gesamtaufwands auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" entfällt. Weiter aufgeschlüsselt ist diese Position nicht, obschon die nachfolgenden Positionen scheinbar detailliert bis ins Kleinste aufgeschlüsselt sind und u.a. auch Provisionen in Höhe von geringsten Anteilen des Gesamtaufwandes ausweisen (vgl. für Finanzierungsvermittlung, Mietvermittlung. Hieraus konnte der durchschnittliche Leser des Prospekts davon ausgehen, dass die unter der Position a) gemeinten Kosten für Vertrieb und Marketing geringere oder ähnliche Größenordnungen wie die nachfolgend ausdrücklich aufgeschlüsselten Positionen enthielten, nicht aber dass unter der Position a) Provisionen in der Größenordnung über 15 % enthalten waren. Dies kommt einem Verstecken dieser Provisionen gleich.

Selbst der Zeuge Frey erklärte, dass er damals nicht gewusst habe, dass die Provisionen in der Kostenaufstellung des Prospekts unter Position a) enthalten waren und der Zeuge Scheck erklärte unter. Einsicht in die Kostenaufstellung im Prospekt (Anlag e K 7 5. 43), dass er nicht sagen könne, in welcher Position weitere Provisionen enthalten sind.

Selbst wenn man aber annehmen würde — was das Gericht nicht tut - ,dass der Prospekt einen etwaig durch das Beratungsgespräch oder Vertragsunterlagen erweckten Eindruck, nicht mehr Provision als 3 % zzgl. Malst. für den Vertrieb zu zahlen, beseitigen könne, war die Art und Weise der Vermittlung so angelegt war, dass die Erwerber — so auch die Kläger die diesbezüglichen Angaben im Prospekt nicht zur Kenntnis nehmen konnten. So schilderte der Zeuge Frey, dass der Prospekt (Anlage K 7) bei dem Gespräch auf den Tisch gelegt worden sei, hingegen nur der Hochglanzprospekt Anlage K 13 mit dem Kunden je nach Beratungsbedarf durchgegangen worden sei. Am Ende des Gesprächs sei zwar der Prospekt Anlage K 7 mitgegeben worden, meist - wie vorliegend auch - sei jedoch der Notartermin noch am selben Tag gewesen, so dass der Prospekt tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Auch sei der Auftrag zur Objekt- und Finanzierungsvermittlung in dem Gespräch unterzeichnet worden. Diese Vorgehensweise legt nahe, dass die Erwerber mit Blick auf einen Notartermin zeitlich unter Druck gesetzt wurden, mithin der Vertrieb darauf angelegt war, dass die Erwerber die Kostenaufstellung im Prospekt nicht vor der Unterzeichnung des Objekt- und Finanzierungsvertrages bzw. des Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Kenntnis nehmen sollten.

Auf eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen kommt es hierbei nicht an, weil es einer Aufklärungspflicht bei einer Täuschung durch positives Tun nicht bedarf.

Die Täuschung war auch arglistig. Hierbei kommt es nicht auf den einzelnen Vermittler an, der - wie auch der Zeuge Frey darstellte — nicht im Einzelnen wusste woher die Provisionen gezahlt wurden und dem die Höhe der Provisionen nicht vollständig bekannt waren. Maßgeblich ist insoweit das Verhalten der Vertriebsgesellschaften (vgl. BGHZ 186, 96). Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten sich die Eigentumswohnungen schwerer vertrieben, wenn die streitgegenständlichen weiteren Vertriebsprovisionen offengelegt worden wären, weil sie die Werthaltigkeit des Objekts schmälerten. So war die Konzeption und Vertriebsorganisation der Erwerbsobjekte zur Überzeugung des Gerichts durch die CBS dahin gesteuert, dass die Position der Vergütungen im Kaufpreis etwaigen Erwerbern nicht zur Kenntnis gelangen sollten. Die Zeugin Winterstein gab glaubhaft an, dass die CBS Konzeptionärin der Erwerbermodelle gewesen sei und die Prospektangaben für den Bauträger aufbereitet habe, wobei die Position a) auf S. 43 des Prospekts (Anlage K 7) der Bauträgerausgabepreis gewesen sei, wobei die streitgegenständlichen weiteren Vertriebsprovisionen von der CBS für den Bauträger vorgegeben waren, Für arglistiges Handeln spricht auch, dass der Untervetrieb in Schulungen auf die Vertriebsgespräche vorbereitet wurde und mittels jeweils für ein Objekt vorgefertigter Verkaufsunterlagen — wie der Zeuge Frey detailliert schilderte — "sorglos" gestellt wurde. Mithin wurden bei jeder Beratung die von der CBS zur Verfügung gestellten Unterlagen, eben auch das Berechnungsbeispiel, der Auftrag zur Objekt- und Finanzierungsvermittlung, verwendet. Ferner war der Untervertrieb über die eigentliche Höhe der Innenprovisionen nicht informiert, was der Zeuge Frey glaubhaft einräumte, Auch die Art und Weise der Beratungsgespräche und die Abwicklung der Erwerbe, wonach die Erwerber mittels der Vollmacht alles weitere in die Hände der Treugeberin legten und ihnen wie der Zeuge Frey erklärte - meist am selben Tag der Beratung noch einen Notartermin gemacht wurde, zeigt, dass die Vertriebsstruktur darauf ausgerichtet war, den potentiellen Erwerber über die genaue Zusammensetzung des Gesamtaufwands bzw. Kaufpreises im Unklaren zu lassen.

Damit haben zur Überzeugung des Gerichts die für den Vertrieb verantwortlich handelnden Personen jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die potentiellen die tatsächliche Höhe der für den Vertrieb anfallenden Provisionen nicht kannten bzw. nicht erkennen konnten.
Die Beklagte muss sich diese arglistige Täuschung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs zurechnen lassen.“

Danach stellt das Gericht ausführlich fest, dass die Deutsche Bank (natürlich) institutionalisiert mit der CBS und dem Schaul-Vertrieb zusammen arbeitete, d.h.: eine ständige Geschäftsbeziehung mit der CBS und dem Schaul-Vertrieb unterhielt.

Der Beweis, dass die Beklagte die Innenprovision nicht gekannt habe und deshalb auch nicht gewusst habe, dass ihre Darlehensnehmer hierüber getäuscht wurden (genau dies trägt seit Jahren die Deutsche Bank vorsätzlich falsch vor in allen Prozessen), konnte der Deutschen Bank nicht mehr gelingen, nachdem die Zeugen Scheck und Holzäpfel von der Deutschen Bank mehrfach vor Gericht erklärt hatten, dass sie die Innenprovision, die für den Schaul-Vertrieb kalkuliert wurde, seit Mitte der 80er Jahre kannten und auch wussten, dass diese „nicht transparent“ (= wörtliches Zitat der beiden Zeugen) in den Prospekten war. Insoweit führt das Gericht aus:

„Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagten wenn nicht die exakte Provision — auch nicht für das streitgegenständliche Objekt -, so aber jedenfalls die Größenordnung der Vertriebsprovisionen bekannt war, nicht zuletzt über die Dauer der Objektfinanzierung verschiedenster Objekte. Zwar konnten die Zeugen Holzäpfel und Scheck keine Angaben zur genauen Höhe der Vertriebsprovisionen machen. Die Zeugin Holzäpfel gab jedoch an, es sei bekannt gewesen, dass Provisionen gezahlt werden, nicht jedoch die genaue Höhe. Es seien so zwischen 15 % und 16 % gewesen. Diese Größenordnung sei der Beklagten aus den Kalkulationen des Bauträgers bekannt gewesen, wenn eine Bauträgerfinanzierung erfolgt sei, weil diese Kalkulation der Bank vorgelegen habe, woraus man die Provisionen, enthalten im Kaufpreis, habe erkennen können, was sich mit den Angaben der Zeugin Winterstein deckt. Bei. Objekten ohne Bauträgerfinanzierung habe man ja aus bereits durchgeführten Objekten mit Bauträgerfinanzierung die Größenordnung der Provisionen gewusst. Zwar erklärte der Zeuge Scheck, dass die Bank bei Objekten ohne Bauträgerfinanzierung nicht genau gewusst habe, ob Provisionen gezahlt wurden. Auf weitere Nachfrage diesbezüglich, konkretisierte er seine Aussage dahin, dass dann jedenfalls die genaue Höhe der Provisionen nicht bekannt gewesen sei.

Danach musste die Beklagte aufgrund der Vielzahl von Objektfinanzierungen, wobei die Beklagte bei denjenigen mit Bauträgerfinanzierung die Höhe der Provision kannte, auch bei denjenigen anderen Objektfinanzierungen ohne Bauträgerfinanzierung von Provisionszahlungen in der ihr aus anderen Projekten bekannten Größenordnung ausgehen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Folgeprojekten ihr in vorangehenden Projekten gewonnene Kenntnis über die Zusammensetzung des Kaufpreises ablegten.

Ferner steht nach der Beweisaufnahme für das Gericht fest, dass die Beklagte Kenntnis der entsprechenden Unterlagen hatte, aus denen ersichtlich war, dass diese Größenordnungen von Vertriebsprovisionen dem Anleger nicht hinreichend aufgezeigt wurden. So erhielt die Beklagten nach den Aussagen der Zeugen Holzäpfel und Scheck den Prospekt und die Stammurkunde (d.h. Musterverkaufsunterlagen mit den abzuschließenden Verträgen). Mithin hatte die Beklagte Kenntnis der Prospektangaben oder auch der Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsauftrag, woraus ihr ersichtlich war, dass nicht die insgesamt anfallende Vertriebsprovision sondern lediglich die 3%ige Bearbeitungsgebühr zzgl. Malst. ausgewiesen wurde.

Danach musste sich die Unrichtigkeit der Angaben der Verkäufer bzw. Vermittler der Beklagten geradezu aufdrängen.

Diese Vermutung ihrer Kenntnis hat die Beklagte nicht widerlegt. Insbesondere ist die Vermutung nicht widerlegt, soweit die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der einzelnen Vermittlungsgespräche gehabt haben sollte. Die Zeugen Holzäpfel und Scheck gaben insoweit an, keine Kenntnisse über den Inhalt der Vermittlungsgespräche oder etwaigen Vertriebsschulungen gehabt zu haben und Kontakt nur zur CBS bestanden habe, nicht zu den einzelnen Vermittlern — was auch der Zeuge Frey so bestätigt hat. Der Inhalt der jeweiligen Vermittlungsgespräche ist jedoch dann von untergeordneter Bedeutung, wenn die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Kenntnis von den tatsächlichen Vertriebsprovisionen anhand der ihr vorliegenden Verkaufsunterlagen erkennen musste, dass dem Erwerber offensichtlich nicht diese Vertriebsprovisionen offen gelegt werden sollten.“


III. LG Frankfurt vom 08.04.11, Az. 2-25 O 260/10 gegen Deutsche Bank (erstritten vom Bundesverband der Verbraucherzentralen)
Über diese Entscheidung berichtete das Handelsblatt online unter dem Titel „Deutsche Bank muss Tausende Kunden auszahlen“ am 24.05.2011 wie folgt:

„Die Deutsche Bank hat Kunden zu Unrecht Gebühren für ihr Girokonto berechnet. Wer seinen Kontoauszug nicht regelmäßig ausdruckte, musste eine Zwangsgebühr entrichten. Kunden können jetzt Geld zurückfordern.

Die Richter des Landesgerichts Frankfurt fanden deutliche Worte. Im Namen des Volkes drohten die Juristen dem Vorstand der Deutschen Bank mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wenn sie nicht ihre Regeln für Girokonten ändern.

Stein des Anstoßes: Wer seinen Kontoauszug und Kontoabschluss nicht innerhalb von 30 Tagen selber am Kontoauszugdrucker zieht, erhält das Dokument per Post. Die Rechnung für die ungewollte Dienstleistung muss der Kunde zahlen. Laut altem Preis- und Leistungsverzeichnis wurden dafür 1,94 Euro fällig, plus Portokosten.

Das Urteil erwirkte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Kunden der Deutschen Bank können laut den Verbraucherschützern ab sofort Rückerstattung fordern. Das gilt für jeden, dem schon mal einen Auszug per Post zugeschickt worden ist. "Kunden sollten auch alle alten Ansprüche bald geltend machen", sagt Jana Brockfeld, Juristin des Verbandes. Zwar könnte eine dreijährige Verjährungsfrist gelten, die Deutsche Bank müsste aber einen entsprechenden Einwand formulieren.

Betroffene Kunden können bei den Verbraucherzentralen der Länder einen Musterbrief für die Erstattung erhalten. Der Verband nimmt das Urteil zum Anlass, entsprechende Klauseln anderer Kreditinstitute ebenfalls zu überprüfen. Der VZBV hat wegen ähnlicher Regularien bereits die Commerzbank, HypoVereinsbank, Targo Bank sowie die Sparkasse Essen abgemahnt.

Deutsche Bank will erstatten

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist rechtskräftig, die strittige Klausel damit unwirksam. Die Deutsche Bank hatte keine Berufung eingelegt. "Unser Institut wird berechtigte Kundenansprüche erfüllen", bestätigt eine Sprecherin der Deutschen Bank. Seit dem Urteil stellt die Bank diese Kosten nicht mehr in Rechnung.

Betroffene Kunden müssen einen gewissen Aufwand betreiben und Schlange stehen. "Berechtigte Erstattungen können Kunden am besten anhand der entsprechenden Buchungen auf den Kontoauszügen geltend machen", schreibt die Sprecherin. Jeder sollte seine alten Kontoauszüge als Beleg heraussuchen und dem Berater in der Filiale vorlegen. In Einzelfällen kann die Bank die Recherche und Abwicklung übernehmen.“


IV. Weitere Meldungen
Bekanntlich haben sich Herr Kaiser und seine Vesicherungsvertreterkollegen auf Kosten der Versicherten in einem Privatbordell vergnügt und dabei offenkundig auch irgendwelche weißen Substanzen in die Pinnochio-Nasen gezogen

Gnadenlos witzig ist das, was jemand daraus gemacht hat und auf youtube ausstellt: Orgo-Versicherung: Mitziehen anstatt abgezogen werden
Wir sind anders - mit dieser Botschaft warb die Ergo-Versicherungsgruppe bisher. Doch nach der Sexparty einer Tochterfirma will das Unternehmen offenbar lieber unauffällig sein - und fährt seine Kampagne zurück. Doch das Web schlägt zurück: Beispielsweise mit dem offiziellen Ergo-Video, nur entsprechend anders vertont. Auch das Titanic-Magazin mischt sich angesichts der Kokain-Vorwürfe ein: "Hey Versicherung, ich will mitziehen. Nicht abgezogen werden." Und weiter: "Versichern heißt versorgt zu werden".

http://www.youtube.com/watch?v=e__2_JjPZwc&feature=uploademail


FTD vom 26.05.2011, 11:53 zur Kirch-Pleite:
Ex-Deutsche-Bank-Chef will Strafbefehl über ein Jahr Haft auf Bewährung und eine „beträchtliche“ Geldstrafe wegen Prozeßbetruges nicht akzeptieren
Der ehemalige Chef der Deutschen Bank Rolf-Ernst Breuer bestreitet im Zusammenhang mit der Kirch-Pleite, vor Gericht gelogen zu haben. In einem deswegen angestrengten Betrugsprozess fordere er einen Freispruch, sagt Breuers Anwalt.

Rolf-Ernst Breuer, der ehemalige Vorstandschef der Deutschen Bank, hat in einem Strafverfahren, in dem ihm versuchter Betrug zur Last gelegt wird, eine Einigung abgelehnt. Bei dem Verfahren geht es um eine Aussage Breuers, die er 2003 in einem von Leo Kirch gegen die Deutsche Bank AG angestrengten Zivilprozess machte.

Breuer habe es abgelehnt, einen Strafbefehl zu akzeptieren, der ihn zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt hätte, sagte sein Anwalt Sven Thomas Bloomberg News. Neben der Bewährungsstrafe hätte Breuer eine "beträchtliche" Geldstrafe akzeptieren müssen, berichteten drei mit dem Prozess vertraute Personen. Sie wollten ihren Namen nicht genannt haben, weil die Verhandlungen nicht öffentlich sind.

Die große EZB-Horrorshow
Das Wall Street Journal beschreibt das Horrorszenario, in die die Europäische Zentralbank (EZB) durch eine Pleite Griechenlands geraten würde. Die meisten griechischen Anleihen hielten griechische Banken. Sie würden schlimm beschädigt und müssten rekapitalisiert werden. Weil der griechische Staat selbst pleite sei, stünden letztlich die europäischen Steuerzahler und die EZB ein.

http://online.wsj.com/article/SB10001424052702304520804576343331437122302.html?mod=WSJ_Opinion_LEFTTopBucket


EU rutscht immer tiefer in die Griechenland-Krise
Der IWF verlangt von der EU neue Zusagen für Athen - sonst komme die nächste Kreditrate nicht. Dann müsste die EU erst recht einspringen, wird es aber nicht, warnt Eurogruppen-Chef Jean-Claude Juncker. Athen beruft einen Krisengipfel ein.

http://www.handelsblatt.com/politik/international/die-eu-rutscht-immer-tiefer-in-die-griechenland-krise/4223628.html

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,765159,00.html


Amerikas Reiche verlagern ihr Geld ins Ausland
Der US-Politik, der Wirtschaft und der Steuerbehörde IRS verschafft der Trend eher Probleme, für Schweizer Banken ist er interessant: Die Schwerreichen der USA flüchten verstärkt aus dem Heimmarkt. Laut einer Studie des Institute for Private Investors in New York legen die Ultra-High-Net-Worth-Individuals, also die reichsten Investoren in den USA, derzeit rund ein Drittel ihres Vermögens außerhalb des Heimmarktes an.

http://www.finews.ch/service/high-end/5909-schwerreiche-vertrauen-mehr-ins-ausland


Umschuldung Griechenlands soll schlimmer werden als Lehman-Pleite
Zwischen den beiden Meeresungeheuern Skylla und Charybdis musste der Legende nach einst Odysseus den rechten Weg finden. Heute steht Griechenland - auf dem Foto demonstrierende griechische Jugendliche - nach Einschätzung ihrer EU-Kommissarin Maria Damanaki vor einem ähnlichen Dilemma: Sparen oder Austritt aus der Euro-Zone. Damit hat erstmals ein griechischer Politiker das Tabu gebrochen und offen über einen möglichen Austritt des Landes aus der Euro-Zone gesprochen, berichtet der Spiegel. Im Handelsblatt-Interview wehrt sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble gegen eine Umschuldung Griechenlands. Die Folgen könnten noch katastrophaler sein als nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers. Das Problem in der EU: "Pleitestaaten verlieren Anschluss an Euro-Zone", titelt die Welt. Denn trotz Krise kommt die Wirtschaft in der Euro-Zone in Fahrt - doch nicht dort, wo der Aufschwung gebraucht wird. Griechenland bekomme derzeit das Schlechteste aus allen möglichen Welten, stellen zwei Forscher vom Peterson Institute for International Economics in einem Gastkommentar in der britischen Financial Times fest. Laut Wall Street Journal nimmt der Streit zwischen den Politikern und der EZB über die Frage der Hilfsmaßnahmen für schwächelnde Länder zu. Ein EZB-Vertreter nannte die geplanten Hilfe für Griechenland ein Horrorszenario. "Rettet den Euro", meint dagegen "The European", der Rest Europas müsse zur Rettung eilen. Es gehe schließlich nicht nur um den Euro, sondern auch um die europäische Idee.

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/schaeuble-will-keine-umschuldung-fuer-griechenland/4219918.html

http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/:drastische-warnung-eu-kommissarin-sieht-griechen-zwischen-skylla-und-charybdis/60056985.html

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,764946,00.html

http://www.welt.de/wirtschaft/article13393589/EU-Pleitestaaten-verlieren-Anschluss-an-Euro-Zone.html


Griechen plündern ihre Konten
Giorgos Papakonstantinou, griechischer Finanzminister, macht Druck: Wenn nicht bald Rettungsgelder fließen, sei das Land zahlungsunfähig. Denn immer mehr Griechen heben ihre Spareinlagen bei den Banken ab. Um die Staatspleite zu verhindern, muss Griechenland sofort sein Tafelsilber verkaufen, doch einen Plan gibt es dafür nicht.

http://www.handelsblatt.com/politik/international/athener-ausverkauf-ohne-plan/4211918.html

http://www.wirtschaftsblatt.at/home/international/wirtschaftspolitik/auch-das-noch-griechen-ziehen-spargelder-ab-473748/index.do?_vl_backlink=/home/index.do&_vl_pos=1.DT

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,764629,00.html


Moody's will Britische Banken downgraden
Die Rating-Agentur Moody's erwägt eine Herabstufung der Kreditwürdigkeit von 14 britischen Banken. Grund dafür sei eine zu erwartende geringere Staatshilfe für Institute in finanziellen Schwierigkeiten, teilte Moody's mit.

http://www.wirtschaftsblatt.at/home/international/wirtschaftspolitik/moodys-will-rating-von-14-britischen-banken-senken-473763/index.do

Milliardenverlust der HRE-Bad Bank
Die Fast-Pleite der Hypo Real Estate kostet viel Geld. Die "Bad Bank", in die die verstaatlichte Immobilienbank faule Kredite ausgelagert hatte, hat 2010 einen Verlust von rund drei Milliarden Euro angehäuft.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,764647,00.html




Soweit diese Meldung


Mit freundlichen Grüßen


Reiner Fuellmich

 
 
 
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