Newsletter 248, 29.06.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
während die Welt weiter untergeht und keiner ans Steuer will (DAX stürzt heute um 3,16%, Dow derzeit um mehr als 2%, weil man langsam aber sicher erkennt, dass das dicke Ende jetzt wohl doch noch kommt), tut sich etwas sehr Bedeutsames in den Bankenhaftungsfällen:
I. BGH vom 29.06.2010, Az. XI ZR 104/08
Ich habe mir heute beim Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung in einer vom Verbraucher beim OLG Schleswig gewonnene Sache angesehen (und schon Schlimmes befürchtet, weil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank (Badenia) die Revision zugelassen worden war. Einer damals 38-jährige Krankenschwester war eine Schrottimmobilie nebst Finanzierung der Badenia mit den üblichen falschen Zusicherungen angedient worden. Im Vordergrund stand, dass auf einem „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ den die Darlehensnehmerin unterzeichnet hatte, eine scheinbar vollständige Auflistung aller von ihr mit dem Darlehen zu bezahlenden Kosten und Provisionen zu finden war. Die vom OLG Schleswig durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass über die dort (sogar in DM-Beträgen) ausgewiesenen Maklerprovisionen von insgesamt 5,86% hinaus (2,41% für Finanzierungsvermittlung, 3,45% für Wohnungsvermittlung) in Wahrheit eine Maklerprovision in Höhe von „mindestens 15%“ existierte und die Badenia zu Schadensersatz verurteilt, weil es darin zum einen eine evidente arglistige Täuschung sah und zum anderen die Badenia dafür haftet, weil sie mit dem täuschenden Vertrieb (die berüchtigte Firma Heinen & Biege) eine „ständige Geschäftsbeziehung“ unterhielt. Der BGH hält in seiner Presserklärung von heute fest:
„Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages“ habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%. Da die Beklagte mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatte, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt“.
Am Ende der Pressemitteilung heißt es:
„Mit de jetzigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.“
Das wird uns in tausenden von Fällen helfen, in welchen wir ebensolche, scheinbar vollständige, aber in Wahrheit den Löwenanteil an den Vertriebsprovisionen verheimlichenden (bei uns sind es immer 22%, offen gelegt werden aber nur 3,42%) Aufstellungen haben, auf deren Richtigkeit sich die so Geworbenen verlassen haben. Dies umso mehr, als in unseren Fällen alle Zeugen immer wieder bestätigt haben, dass niemand die wahre Höhe der Maklerprovision kennen durfte, weder die Öffentlichkeit, noch die Vertriebsmitarbeiter, weil dies das „größte Geheimnis“ gewesen sei.
II. Landgericht Mannheim vom 18.06.2010, Az. 9 O 380/09
Es geht um eine von der KSK Rhein-Pfalz (bzw. deren Rechtsvorgängerin) durchfinanzierte Wohnanlage in der Kurth-Schumacher-Straße in Kaiserslautern. Die KSK (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bediente sich der sog. FIBEG-Gruppe und ihrer nichtigen Vollmachten um im Wege der arglistigen Täuschung über die wahre Höhe der Maklerprovision die erzielbaren Mieten und die Rolle des Treuhänders ihre Finanzierungen in dieser Wohnanlage an den Mann zu bringen.
Sie klagte hier gegen unsere Mandanten und behauptete, die (Schein-) Treuhänderin habe am 29.12.1989 einen Zwischenfinanzierungsvertrag zwischen der KSK und unseren Mandanten über 114.529,00 DM wirksam abgeschlossen. Bei Abschluss dieser Verträge und Auszahlung der Darlehensvaluta habe der Bank die Treuhandvollmachtsausfertigung vom 04.02.89 vorgelegen. Diese Vollmacht habe die Bank mit einem Übersendungsschreiben einer Firma FITEC vom 22.12.1989 entweder noch am selben Tag oder an einem der nächsten Arbeitstage durch Boten übersandt bekommen.
Nach Einvernahme des Allzweckzeugen der KSK, Hofmann, wies das Landgericht Mannheim die Klage ab, weil es dem Zeugen Hofmann bzw. dessen Aussage keinen Glauben schenken konnte und stellt fest:
„Der Zeuge Walter Hofmann – auf den Zeugen Berkel hat die Klägerin im Termin vom 07.05.2010 verzichtet – hat zwar ausgesagt es sei damals im Jahr 1989 so gehandhabt worden, dass sowohl die Klägerin als auch die Beteiligten Firmen FITEC und FIBEG Wert darauf gelegt hätten, dass ausschließlich Ausfertigungen der entsprechenden Treuhandverträge vorgelegt werden mussten und dass diese zu den Kreditakten und an passender Stelle einsortiert worden sein. Sofern im Einzelfall keine Ausfertigung übersandt worden sei, sei das reklamiert und die entsprechende Korrespondenz in der Kreditakte verwahrt worden. (...)
Den Umstand, dass weder das Schreiben noch die Ausfertigung einen Eingangsstempel trägt, erklärt der Zeuge damit, dass die Übersendung hier – wie in anderen Fällen auch – per Bote und nicht per Post erfolgt sei. Diese Aussage stützt zwar die Behauptung der Klägerin. Das Gericht ist indes nicht mehr der erforderlichen vernünftige Restzweifel ausschließenden Sicherheit von ihrer objektiven Richtigkeit überzeugt. Zunächst fällt es auf, dass der Zeuge behauptet hat, man habe damals generell auf der Vorlage von Ausfertigungen bestanden. Dem Gericht ist aus zahlreichen Prozessen mit anderen Banken und Kreditinstituten bekannt, dass vor der mehr als 10 Jahre später ergangenen Notarentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2000 in Beteiligtenkreisen niemand damit gerechnet hat, dass umfassende Bevollmächtigungen von Treuhändern nicht wirksam sein könnten. Noch weniger war vorhersehbar, dass der Bundesgerichtshof in Folgeentscheidungen ab dem Jahr 2001 versuchen würde, die Folgen seiner Notarentscheidungen damit einzudämmen, dass er der Vorlage einer Ausfertigung des Treuhandvertrages heilende Wirkung zubilligte. Es ist deshalb häufig – gerade im hektischen „Jahresendgeschäft“ – vorgekommen, dass den Banken die Vorlage beglaubigter oder unbeglaubigter Kopien oder von sog. Notarbestätigungen über das Zustandekommen eines solchen Vertrages genügte, um mit dem Treuhänder zu kontrahieren und die Darlehensvaluta auch schon auszuzahlen. Das Gericht zweifelt deshalb an, dass die Klägerin – vorausschauender als viele andere Kreditinstitute – tatsächlich bereits damals ein Problembewusstsein besaß und wirklich auf der Vorlage von Ausfertigungen in allen Fällen bestanden hat, zumal es nach der Aussage des Zeugen eine entsprechende Weisung der Geschäftsleitung überhaupt nicht gab und sich deshalb diese Übung ohne konkreten Anlass auf Sacharbeiterebene gebildet haben müsste, die die juristischen Zusammenhänge noch weniger überblicken oder gar vorhersehen konnten. Diese Zweifel an der generellen Übung gründen sich im übrigen nicht nur auf den Vergleich mit anderen Banken, sondern auch auf den Umstand, dass der Zeuge Hofmann einräumen musste, dass die Klägerin durchaus auch in anderen Fällen Darlehensverträge mit Treuhändern abgeschlossen hat, obwohl überhaupt keine Vollmacht vorgelegt worden war. Dies beweist, dass die eigene Absicherung der Klägerin nicht in allen Fällen beachtet worden ist und begründet die Möglichkeit, dass der Klägerin auch hier kein Treuhandvertrag oder ein solcher nur in Kopie vorgelegen haben könnte. Die Zweifel gründen sich auch darauf, dass im vorliegenden Fall – anders als in den Anlagen (...) dokumentierten Fällen – im Übersendungsschreiben vom 22.12.89 nicht ausdrücklich von Ausfertigungen, sondern nur von Treuhandverträgen die Rede ist, was darauf hindeutet, dass der Unterschied zwischen Kopie und Ausfertigung möglicherweise doch nicht so ernst genommen worden ist, wie der Zeuge Hofmann behauptet hat. Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Ausfertigung keinen Eingangsstempel trägt und dass der Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs auch nicht auf andere Weise verlässlich dokumentiert worden ist. Hätte die Klägerin zur eigenen Absicherung tatsächlich Wert darauf gelegt, dass ihr nur Ausfertigungen präsentiert werden, hätte es ausgesprochen nahe gelegen, dass sie dann auch Vorkehrungen dafür trifft, dass sie nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschluss im Besitz einer Ausfertigung war. Schließlich ist dem Umstand, dass in der Kreditakte des Beklagten Ziff. 2 nur eine Ausfertigung und keine Kopie und auch kein Anschreiben mit der Bitte um Nachlieferung der Ausfertigung vorgefunden worden ist, kein großer Beweiswert zuzumessen. Der Zeuge ist im Jahr 2006 in den Vorruhestand gegangen. Die Kreditakte ist ihm anlässlich seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht im Mai 2010 ausgehändigt worden, zu einem Zeitpunkt, als die Ausfertigung bereits von dritter Hand entnommen worden war. Der Zeuge kann deshalb gar nicht wissen, ob in der Zwischenzeit weitere Schriftstücke ausgetauscht oder entfernt worden sind. Es kommt hinzu, dass sich entsprechende Korrespondenz auch in den Stammakten, wo das Übersendungsschreiben abgeheftet war, oder in anderen Akten befinden können. Auch hier ist die Hektik des „Jahresendgeschäftes“ in Kalkül zu ziehen. Zum Jahresende 1989 ist nach der Aussage des Zeugen nicht nur der Vertrag mit den Beklagten Ziff. 2, sondern mit zahlreichen anderen Interessenten geschlossen worden. Fehler bei der Aktenführung sind deshalb ebenfalls nicht auszuschließen.“
III. Weitere Meldungen
1. Economist online, 24.06.2010 zu „Shaky foundations“ (unsichere Grundlagen)
Der Economist berichtet, dass jetzt, nachdem in den USA die Steuervorteile für Immobilienerwerber ausgelaufen sind, im Mai die Immobilienpreise um 33% (im Verhältnis zum April) einbrachen. Diese Zahl unterstreiche die Fragilität der amerikanischen Wirtschaftserholung.
2. Der Spiegel vom 21.06.2010, S. 93 „Blindes Vertrauen“
Ein Geheimbericht zeigt, wie leichtfertig die Privatbank Sal. Oppenheim dem Ex-Arcandor-Chef Thomas Middelhoff Kredite über 107 Millionen Euro gewährte. Inzwischen hat die Bank entweder 37,8 oder gar 53 Millionen abgeschrieben.
3. Ökonomen sehen USA auf Griechenland-Kurs
Beim G20-Gipfel Ende dieser Woche prallen zwei ökonomische Denkschulen aufeinander: Barack Obama will die Weltkonjunktur unter Dampf halten und setzt auf Konjunkturstützen um jeden Preis. Angela Merkel will sparen. Wer wird den Streit gewinnen? Deutschland, meinen viele deutsche Ökonomen. Die USA dagegen steuerten mit ihrem Ausgabenverhalten auf griechische Verhältnisse zu.
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/stabilitaetsdebatte-oekonomen-verdammen-us-warnung-vor-zu-viel-sparen;2605556
4. Bankenaufsicht fürchtet faule Kredite
Die chinesische Bankenaufsicht hat vor Risiken für das Wirtschaftswachstum des Landes durch faule Immobilien-Kredite gewarnt. Es werde immer wahrscheinlicher, dass sich einige Kredite zu substanziellen Risiken und Verlusten entwickelten.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/china-bankenaufsicht-fuerchtet-faule-kredite;2601180
http://www.welt.de/wirtschaft/article8059312/China-warnt-vor-faulen-Immobilienkrediten.html
http://www.ftd.de/finanzen/:drohende-immobilienblase-china-fuerchtet-kreditblase-in-der-provinz/50128571.html
5. Mitgehangen, mitgefangen
Für Goldman Sachs kommt es knüppeldick: Nicht nur, dass die US-Investmentbank im Verdacht steht, ihre eigenen Kunden hinters Licht geführt zu haben. Jetzt muss sie sich auch noch den Vorwurf gefallen lassen, Mitschuld daran zu tragen, dass Anleger eines betrügerischen Hedgefonds viel Geld verloren haben.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/verurteilt-goldman-sachs-buesst-fuer-kriminellen-partner;2608554
http://www.welt.de/wirtschaft/article8194602/Goldman-Sachs-soll-fuer-kriminellen-Partner-buessen.html
http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:aerger-wegen-hedge-fonds-pleite-goldman-sachs-soll-fuer-kriminellen-partner-buessen/50135164.html
6. EZB spielt Feuerwehr für Griechenland
Morgen schlägt die Stunde der Wahrheit: Dann muss die EZB erneut für Griechenland in die Bresche springen und Anleihen des Landes aufkaufen. An diesem Tag fliegen die von den Ratingagenturen herabgestuften griechischen Staatsanleihen aus wichtigen Bond-Indizes. Indexfonds und Geldverwaltern bleiben keine Wahl: Sie müssen verkaufen.
http://www.handelsblatt.com/finanzen/anleihen/ausschluss-aus-anleihe-indizes-ezb-spielt-feuerwehr-fuer-griechenland;2609248
http://online.wsj.com/article/SB10001424052748703964104575334573853687984.html?mod=WSJEUROPE_hpp_LEFTTopWhatNews
7. Warnung vor schöngerechneten Bilanzen
Die Bank of England, die englische Notenbank, warnt vor einer weiteren Schönrechnerei der Bilanzen. Sollten die britischen Kreditinstitute nicht aufhören, ihre Zahlen aufzupeppen, gibt es explizite Sanktionen, warnen die britischen Währungshüter.
http://www.dailymail.co.uk/money/article-1289785/Banks-stop-fudging-figures.html
Soweit diese Meldungen.
Mit den besten Grüßen
Reiner Fuellmich

