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Urteile der Kanzlei

Urteil des OLG Oldenburg vom 28.02.2011, Az. 3 U 47/08

Objekt: Oldenburg, Metjendorfer Landstr.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Spectrum KG
Verkäufer: Fa. Martin Oetken GmbH & Co. KG

Urteilsbegründung: Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Deutschen Bank sind unzulässig, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zusteht, weil diese positive Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers über die wahre Höhe der anfallenden Vertriebsprovisionen hatte. Dieser aufklärungsbedürftige Wissensvorsprung löst einen Schadensersatzanspruch aus, den der Kläger dem Begehren der Bank auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegenhalten kann.


Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 24.02.2011, Az. 3 U 244/07

Objekt: Köln, Porz, Dülkenstr. 1
Finanzierende Bank: Bayrische Hypotheken- und Wechselbank AG
Treuhänder: Fa. Steuplan Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Zirkel 2000
Bauträger: Fa. Wohnungsbau Schwaben & Co. Beteiligungsgesellschaft mbH

Urteilsbegründung: Stattgabe einer Vollstreckungsgegenklage unseres Mandanten, weil der allein beweisbelasteten Bank der Nachweis nicht gelang, dass ihr bei Abschluss des streitentscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages eine Vollmachtsausfertigung vorlag und sich die Bank daher nicht auf Rechtscheinsgesichtspunkte gem. § 171 f. BGB berufen kann. Das Oberlandesgericht stellt darüber hinaus auch die Rechtsprechung des BGH in Frage, wonach die Bank auf die Rechtswirksamkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht bzw. darauf, dass eine Vollmacht nicht rechtsunwirksam ist, vertrauen dürfe. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist diese Rechtsansicht des BGH falsch, da eine Bank bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde lediglich darauf vertrauen dürfe, dass die Vollmacht, so wie sie vorliegt, auch tatsächlich erteilt und beurkundet wurde. Ein Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit könne es hingegen nicht geben, wie schon das Reichsgericht festgestellt habe.


Urteil des LG Oldenburg vom 20.01.2010, Az. 9 O 2334/06

Objekt: Oldenburg, Hans-Fleischer-Str.
Finanzierende Bank: Bayrische Hpotheken und Wechselbank AG
Treuhänder: Fa. CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Zirkel 2000
Verkäufer: Fa. Robert Borchard GmbH und Sonja Raulf GbR

Urteilsbegründung: Das Urteil ist rechtkräftig und betrifft die Zahlungsklage, die im Anschluss an die rechtkräftige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 22.08.2008 erhoben wurde. Danach hat Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, weil diese die aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens vermutete Kenntnis von der arglistigen Täuschung der Klägerin über die versteckte Innenprovision nicht zu widerlegen vermocht hat. Der Prospekt war erkennbar ungeeignet, über die wahre Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, so dass die Bank, die positiv wusste, dass eine weitere 18,4% betragende Innenprovision im Prospekt unter der Position „Grundstück, Gebäude, Marketing und Vertrieb“ versteckt enthalten war, nicht davon ausgehen durfte und konnte, dass die Kläger ordnungsgemäß über die Höhe der Provisionen aufgeklärt werden würde. Sie besaß folglich einen Wissensvorsprung, über den sie die Klägerin hätte informieren müssen.


Urteil des LG Gießen vom 17.12.2010, Az. 5 O 14/07

Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vermittler: Dieter Mackenrodt
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG

Urteilsbegründung: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Bank sind unzulässig, da die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen die Kläger besitzt. Die Darlehensverträge wurden von einem nicht wirksam bevollmächtigten Treuhänder (§ 134 BGB i.V.m. RBerG) geschlossen und der Bank ist der Nachweis von Rechtsscheinsgesichtspunkten i.S.d. §§ 171 f. BGB nicht gelungen. Daneben besitzt die Klägerin auch unverjährte Zahlungsansprüche gegen die Bank, weil diese positive Kenntnis vor einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch den Vertrieb über die versteckte Innenprovision hatte.


Urteil des OLG Frankfurt vom 06.12.2010, Az. 23 U 354/09

Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Prisma Finanz- und Wirtschaftsberatung KG
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG

Urteilsbegründung: Stattgabe einer Zahlungs- und Feststellungsklage unseres Mandanten nach Wiederholung einer bereits erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, weil unserem Mandanten der Beweis gelungen war, dass der Bank bei Abschluss des streitentscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages keine Vollmachtsausfertigung vorlag und sich die Bank daher nicht auf Rechtscheinsgesichtspunkte gem. § 171 f. BGB berufen kann. Das Oberlandesgericht bezeichnet den Vortrag der Bank als widersprüchlich und nicht plausibel.


Urteil des OLG Frankfurt vom 01.12.10, Az. 23 U 119/09

Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: K&K Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG

Urteilsbegründung: Verurteilung der Bank zur Zahlung von 28.302,37 Euro und Feststellung, dass Kläger aus den Darlehensverträgen nichts mehr schuldet, weil der Zwischenfinanzierungsvertrag erstinstanzlich unstreitig unwirksam war und die Bank in der zweiten Instanz mit ihrem Vortrag zu angeblichen Unwirksamkeit nicht mehr gehört werden konnte. Die Bank kann sich daher nicht auf Rechtscheinsgesichtspunkte gem. § 171 f. BGB berufen. Es fehlt auch am Darlehensempfang des Klägers, weil sämtliche Verfügungen unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Auszahlungsanweisungen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten von einem nicht wirksam eröffneten Zwischenfinanzierungskonto vorgenommen wurden und damit dem Kläger nicht zuzurechnen sind. Eine Verjährung der klägerischen Zahlungsansprüche kommt nicht in Betracht, da es insoweit auf die Kenntnisse des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten vom Fehlen der Rechtsscheinsgesichtspunkte ankommt und dem Kläger insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.11.2010, Az. 17 U 15/07

Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Zirkel 2000
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG

Urteilsbegründung: Stattgabe einer Vollstreckungsgegen- und Feststellungsklage unserer Mandanten und Zurückweisung einer Zwischenfeststellungswiderklage der Bank nach Wiederholung einer bereits erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, weil der allein beweisbelasteten Bank der Nachweis nicht gelang, dass ihr bei Abschluss des streitentscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages eine Vollmachtsausfertigung vorlag und sich die Bank daher nicht auf Rechtscheinsgesichtspunkte gem. § 171 f. BGB berufen kann. Das Oberlandesgericht bezeichnet den Vortrag der Bank als in weiten Teilen widersprüchlich und vermag auch die widersprüchlichen Aussagen der Bankzeugen nicht mit der Urkundslage in Einklang zu bringen.


LG Frankfurt 22.01.2010 bestätigt durch OLG Frankfurt 05.11.2010

Objekt: Oldenburg, Metjendorfer Landstr.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Köln
Vertrieb: Zirkel 2000
Verkäufer: Martin Oetken GmbH & Co KG

Urteilsbegründung: Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wurde der Zahlungsklage der Darlehensnehmer stattgegeben und die Zahlungswiderklage der Bank zurückgewiesen. Das Landgericht sah es als durch die Darlehensnehmer bewiesen an, dass der Bank bei Abschluss des entscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages keine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag. Dabei stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass die Bank nicht in der Lage war, der ihr obliegenden sekundären Beweislast entsprechend den für die Prüfung der Vollmachtsausfertigung im konkreten Fall zuständigen Sachbearbeiter zu benennen. An diesen Ausführungen des Landgerichtes hatte das Oberlandesgericht nichts auszusetzen und wies die Berufung der Bank ohne mündliche Verhandlung zurück.


Urteil des OLG Köln vom 01.10.2010, Az. 13 U 119/06

Objekt: An der Lochmühle, Langerwehe
Finanzierende Bank: Bayrische Hypotheken- und Wechselbank AG
Treuhänder: CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Zirkel 2000
Verkäufer: Fa. HAS Baubetreuung GmbH

Urteilsbegründung: Dem Darlehensnehmer stehen Schadensersatzansprüche gegen die Bank zu, weil diese mit dem Verkäufer und dem Vertrieb des Objektes institutionalisiert zusammengewirkt hat, der Darlehensnehmer vom Verkäufer/Vertrieb arglistig über die Höhe der nachhaltigerzielbaren Miete getäuscht wurde und die Bank die Vermutung ihrer Kenntnis von dieser arglistigen Täuschung ihres Darlehensnehmers nicht widerlegen konnte, die Bank also positive Kenntnis von der Täuschung ihrer Darlehensnehmer über die Höhe der nachhaltig erzielbaren Miete hatte.


Urteil des OLG Brandenburg vom 22.09.2010, Az. 3 U 08/10

Objekt: Oldenburg, Metjendorfer Landstr.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Zirkel 2000 Finanzberatung und -vermittlung GmbH & Co. Finanzdienstleistung KG
Verkäufer: Martin Oetken GmbH & Co. KG

Urteilsbegründung: Die Berufung der Deutschen Bank gegen das nach Beweisaufnahme ergangene Urteil wird zurückgewiesen, weil das OLG der Auffassung des LG Potsdam für zutreffend hält, dass sich die Beklagte nicht auf Rechtsscheinsgesichtpunkte nach §§ 172 f. BGB berufen könne. Es bestehen nach Auffassung des OLG auch in Anbetracht der Zeugenaussagen und des Prozessverhaltens der Deutschen Bank erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Bank, ihr habe rechtzeitig bei Darlehensvertragsschluss eine Vollmachtsausfertigung vorgelegen. Nach Auffassung des OLG kommen durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensverträge nicht erst mit Zusendung der Vertragsunterlagen an den Kunden zustande, sondern bereits mit Valutierung der Darlehen und Auszahlung an Dritte.


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