Urteil des OLG Frankfurt vom 12.05.2010, Az. 23 U 244/08
23 U 244/08
Verkündet am 12. Mai 2010
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserplatz 1,60311 Frankfurt
am Main,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik von Duisburg, Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart,
gegen
1. XXX,
2. XXX,
Kläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Salih Duman, Senderstraße 37, 37077 Göttingen,
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Kruske als Vorsitzendem, Richter am Oberlandesgericht Rathmann und Richter am Oberlandesgericht Wolffram-Falk auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten oder hinterlegen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass mit der Klage nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird (BI. 265), im Jahre 2003 eine Konditionenanpassung erfolgte und die Kläger mit Schreiben vom 27.12.2004 ein Schlichtungsverfahren beantragt haben, das mit einer Entscheidung vom 29.3.2006 beendet wurde.
Das Landgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:
Den Klägern stehe ein Bereicherungsanspruch (Leistungskondiktion) zu, da die Erbringung der Leistung im Jahre 1999 rechtsgrundlos erfolgt sei. Zwar sei zwischen den Parteien (im Jahre 1990) ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Kläger hätten die Darlehensvaluta aber damals nicht erhalten. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Kläger nicht selbst das Darlehenskonto eröffnet hätten. Sie sei auch davon überzeugt, dass die Auszahlungsanweisungen nicht von den Klägern erteilt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Handlungen auf Anweisung der Firma RT Regula Treuhand GmbH (im Folgenden: Regula) erfolgt seien. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen. Eine Anweisung seitens der Firma Regula könne aber den Klägern nicht zugerechnet werden, da Rechtsscheingesichtspunkte ausscheiden würden. Die Vollmacht vom 20.12.1990 sei nur Herrn Pott erteilt worden - die Vollmacht vom 4.1.1991 habe zu spät und nicht in der erforderlichen Form vorgelegen. Die Ablösung des Darlehens im Jahre 1999 stelle weder eine Bestätigung noch eine Genehmigung des Darlehensempfanges aus dem Jahre 1990 dar, da die Kläger damals keinen Anhaltspunkt dafür gehabt hätten, dass mit der Darlehensauszahlung nicht alles seine Richtigkeit gehabt habe.
Eine Anrechnung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen habe bei Bereicherungsansprüchen nicht zu erfolgen.
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt, da sie nicht geleistete Zinszahlungen, sondern geleistete Tilgungszahlungen zurückverlangen würden.
Auch Verwirkung liege nicht vor. In diesem Zusammenhang sei es entscheidend, dass den Klägern im Jahre 1999 gar nicht bewusst gewesen sei, dass möglicherweise Ansprüche gegen die Beklagte bestehen. Diese Kenntnis hätten die Kläger erst im Jahre 2004 erlangt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung.
Sie ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts beruhe auf mehrfachen Rechtsverletzungen. So habe das Landgericht die Beweise falsch gewürdigt. Bei objektiver Betrachtung und einer Zusammenschau sämtlicher durch die Beklagte vorgetragener Umstände spreche alles für einen wirksamen Darlehensempfang. Schließlich seien die Kläger Inhaber des Kontos gewesen. Dies spreche dafür, dass sie das Konto eröffnet hätten, zumal sie eine Unterschriftkarte erhalten und nachweislich selbst über das Konto verfügt hätten. Das Schreiben der Firma Regula vom 27.12.1990 stelle keine Verfügung über die Darlehensvaluta dar. Was nach dem Empfang der Darlehensvaluta geschehen sei, sei irrelevant. Das Landgericht habe auch Beweislastgrundsätze verkannt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht Zweifel gehabt habe, obwohl das Vorbringen der Kläger sich auf ein pauschales Bestreiten beschränke, während sie selbst in substantiierter Art und Weise eine Vielzahl von Umständen vorgetragen habe. Etwaige Zweifel müssten aber zu Lasten der Kläger gehen. Zwar führe das Landgericht aus, dass die Beweislast die Kläger treffe. Diesen Grundsatz verkehre es aber praktisch ins Gegenteil, da es den substantiierten und plausiblen Vortrag der Beklagten nicht als ausreichend für die Erfüllung der sekundären Beweislast ansehe und ihr somit im Grunde die primäre Beweislast auferlege.
Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vollmacht vom 20.12.1990 unwirksam sei. Es handele sich um eine Spezialvollmacht in Form eines Zeichnungsscheins, die nach der Rechtsprechung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Herm Pott sei auch eine Vollmacht zur Auszahlungsanweisung erteilt worden, weswegen eine wirksame Auszahlung vorliege (BI. 444), Es bestehe im Übrigen kein Zweifel daran, dass die Beklagte sich auf den Rechtsschein der verschiedenen Vollmachten berufen könne, Ihr habe vor Auszahlung des Kaufpreises am 23,8,1991 die im Kaufvertrag und die im Treuhandvertrag erteilten Vollmachten auf die Firma Regula vorgelegen, weswegen eine wirksame Auszahlung vorliege (BI. 445), Zumindest müsse es den Klägern gemäß § 242 BGB verwehrt werden, sich auf die Nichtigkeit der Vollmachten und das Fehlen eines wirksamen Darlehensempfangs zu berufen, da sie das Darlehen 14 Jahre lang zurückgeführt hätten.
Die besseren Argumente würden davon sprechen, auch Mieteinnahmen und Steuervorteile anzurechnen, Es sei widersinnig, dass bei einer Rückabwicklung eine Partei sämtliche Vorteile behalten und die Nachteile rückabwickeln dürfe, dies führe zu einem unakzeptablen Ergebnis, da der Umfang eines Bereicherungsanspruches dann den eines Schadensersatzanspruches übersteige, Im Übrigen seien die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt, Die Kläger hätten von Anfang an alle tatsächlichen Umstände gekannt Die Problematik der Nichtigkeit von Treuhandverträgen sei in der Öffentlichkeit bereits in den Jahren 2000/2001 im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH erörtert worden, Es widerspreche der gesamten Rechtsprechung, dass das Landgericht darauf abstelle, dass die Kläger erst im Jahre 2004 von ihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten auf mögliche Ansprüche hingewiesen worden seien.
Das Schlichtungsverfahren habe die Verjährung - da es einen anderen Streitgegenstand gehabt habe - nicht unterbrochen, Im Schlichtungsverfahren sei es nur um Ansprüche im Hinblick auf einen Haustürwiderruf gegangen.
Auch sämtliche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen institutionellen Zusammenwirkens würden nicht vorliegen, Die Kläger könnten diese Rechtsprechungsergänzung nicht für sich fruchtbar machen, da weder eine ständige Geschäftsbeziehung noch eine arglistige Täuschung oder Kenntnis der Beklagten von diesen angeblichen Vorgängen vorliege.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2008, Az. 2-24 0 156/06 die Klage abzuweisen,
hilfsweise im Unterliegensfall, der Beklagten und Berufungsbeklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger machen sich die als sehr zutreffend bezeichneten Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Es sei faktisch ausgeschlossen, dass die Kläger das Konto eröffnet und/oder eine Auszahlungsanweisung erteilt hätten. Es stehe auf Grund der Urkundslage fest, dass der Beklagten am 28.12.1990 keine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen habe. Falls der undeutliche Vortrag der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass die Überweisungen auf Grund eines Auftrags der Firma Regula vorgenommen worden seien, möge dieser vorgelegt werden. Es sei auch unverständlich, dass die Beklagte wahrheitswidrig an ihrer Behauptung festhalte, der Kaufpreis sei erst am 23.8.1991 ausbezahlt worden.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Argumentation des Landgerichts ist zutreffend. Mit ihm ist davon auszugehen, dass die Leistung der Kläger im Jahre 1999 in Höhe von 131.500,-- DM ohne Rechtsgrund erfolgte. Zwar kam zwischen den Parteien im Dezember 1990 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande. Eine den Klägern zurechenbare Auszahlung der Darlehensvaluta auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1990 erfolgte jedoch mangels wirksamer Auszahlungsanweisung (vgl. BGHZ 147, 145, 150f. = WM 2001, 954ft.; ZIP 2006, 846ft.; WM 2007, 639ft.) nicht, so dass die Rückführung im Jahre 1999 rechtsgrundlos war.
Das Landgericht hat sorgfältig und ausführlich dargelegt, warum es der Überzeugung ist, dass die Kläger selbst weder das Darlehenskonto eröffnet haben noch die am 28.12.1990 ausgeführten Überweisungen (vgl. den Kontoauszug BI. 387) in Auftrag gegeben haben. Belastbare Gegenargumente existieren nicht. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, es wäre verwunderlich, dass die Beklagte durchaus in der Lage ist, eine Reihe von Urkunden vom Jahre 1990 ab (in diesem - auch aus Sicht der Beklagten - nach wie vor bestehenden, nur bei einer anderen Filiale geführten Darlehensvertragsverhältnis) vorzulegen, aber ausgerechnet den Kontoeröffnungsantrag und den Auftrag, der zu den Überweisungen am 28.12.1990 führte, nicht. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie den Klägern mit Schreiben vom 18.1.1991 die für den Geschäftsverkehr mit ihr maßgebliche Unterschriftkarte übersandt habe, besagt dies für das entscheidungserhebliche Datum (28.12.1990) nichts. Auch der Umstand, dass die Kläger selbst im Jahre 1997 eine Überweisung von diesem Konto veranlasst haben mögen (BI. 342), ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Es ist auch unverständlich, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, der Kaufpreis sei am 23.8.1991 gezahlt worden, obwohl ein gegenteiliger Buchungsbeleg vorliegt, der mit dem Vortrag der Kläger harmonisiert, dass das Darlehen am 28.12.1990 in voller Höhe auf das laufende Konto ausbezahlt worden sei.
Hinsichtlich der Frage, wer die Auszahlung des Darlehens veranlasst hat, ist das Vorbringen der Beklagten durch und durch widersprüchlich. Sie behauptet in der Klageschrift zunächst, die Kläger hätten persönlich die Auszahlungsanweisung erteilt (BI. 441), sodann, Herr Pott habe die Auszahlungsanweisung erteilt (Bl. 444), und schließlich, die Auszahlungsanweisung sei von der Firma Regula erteilt worden (BI. 445). Das Landgericht ist auf Grund einer Würdigung aller bekannten Umstände zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die durch den Kontoauszug dokumentierten Auszahlungen auf Anweisung der Firma Regula erfolgten, wofür auch deren Schreiben vom 27.12.1990 (Kopie BI. 360) spricht. Zwischen der Beklagten und der Firma Regula bestand offenbar ein so gutes Vertrauensverhältnis, dass die Auszahlungen bereits im Dezember 1990 erfolgten, obwohl der Treuhandvertrag nebst Vollmacht und der Kaufvertrag erst im Jahre 1991 geschlossen wurden. Es war im Übrigen ohnehin Absicht der Firma Regula, das Erwerber-Sonderkonto für die Kläger einzurichten und sämtliche Zahlungen unter Ausschluss der Berechtigung der Kläger abzuwickeln, wie sich aus § 1 Ziffer 3 b des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages ergibt.
Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf Rechtsscheinsgesichtspunkte. Die privatschriftliche Vollmacht vom 20.12.1990 - bezüglich derer die Beklagte nicht belegt hat, wann sie auf welchem Weg in ihren Besitz gekommen ist und welche Form diese hatte - berechtigte Herrn Pott nur dazu, gegenüber der Firma Regula ein Treuhandangebot abzugeben und nicht, Auszahlungsanweisungen im Namen der Kläger zu erteilen. Die notarielle Vollmacht vom 4.1.1991 kommt aber bereits aus zeitlichen Gründen nicht als Rechtsgrundlage für die Überweisung am 28.12.1990 in Betracht.
Auch die Berufung auf Treu und Glauben, § 242 BGB, verhilft der Beklagten nicht zum Erfolg. Nur in Ausnahmefällen kann eine Bank entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sich darauf berufen, das Verlangen des Darlehensnehmers verstoße gegen Treu und Glauben (vgl. Hertel/Edelmann, Immobilienfinanzierung und Verbraucherschutz, § 7, S. 96 f, BGH ZIP 2006, 846ff.). Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes darf durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt werden. Nur besondere Gründe des Einzelfalls können nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der schützwürdigen Interessen der Beteiligten eine andere Entscheidung sachlich rechtfertigen (BGH WM 2009, 1271f.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, das Darlehen sei ja bereits im Jahre 1999 abgelöst worden, ist dies eine rein formelle Betrachtung, die nicht für eine Anwendung des § 2428GB spricht. Im Jahre 1999 wurden lediglich die Konditionen geändert und die betreuende Filiale gewechselt. Eine Änderung des Vertrags trat ansonsten nicht ein.
Dagegen könnte in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Kläger den Darlehensvertrag im Dezember 1990 selbst unterschrieben - eine Aufteilung in Zwischen- und Endfinanzierung gab es im vorliegenden Fall nicht - Bedeutung zukommen, Es ist das besondere Merkmal (und damit auch die tiefere Problematik) von vielen Fällen aus dem Bereich der sog. "Schrottimmobilien" , dass das Ergebnis der rechtlichen Prüfung im Hinblick auf das RBerG a.F. die Unwirksamkeit von Verträgen und/oder Anweisungen sein kann, obwohl die Rechtsgeschäfte im Ganzen meist dem Anlagekonzept entsprechend durchgeführt wurden, Dies hat nur in Einzelfällen dazu geführt, dass die neuere Rechtsprechung, die regelmäßig die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als nicht erfüllt ansieht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69, Aufl. 2010, § 172 Rn, 6), die Berufung auf die Unwirksamkeit als treuwidrig wertet. Geschehen ist dies im Falle einer Unterzeichnung nur des Zwischenfinanzierungsvertrages durch den Darlehensnehmer selbst (BGH BKR 2003, 636ff,) und im Falle nur einer Unterzeichnung des Endfinanzierungsvertrages zwecks Ablösung der Zwischenfinanzierung durch den Darlehensnehmer selbst (BGH WM 2009, 1271ff.). Es kommt daher aus Sicht des Senats wegen der Unterschriftsleistung der Kläger selbst in Betracht, auch den vorliegenden Fall als Ausnahme anzusehen. Dagegen spricht aber der Umstand, dass die Auszahlungsanweisungen bereits erteilt und ausgeführt wurden, bevor das notarielle Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages einschließlich Vollmacht überhaupt abgegeben wurde. Der wesentlichste Baustein des Konzepts (die Beauftragung des Treuhänders, der sämtliche Verträge schließen und die Zahlungen mit Ausnahme der Kreditraten anweisen sollte) existierte noch gar nicht. Dieses Argument hält der Senat im vorliegenden Fall für schwerwiegender und letztlich entscheidend.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Anspruchsgrund ist die rechtsgrundlose Zahlung im Jahre 1999 von 131,500,-- DM. Ein Teil dieses Betrages wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Vorteile, die die Entreicherten aus Mieteinnahmen und steuerlichen Gestaltungen gezogen haben mögen, sind nach ständiger Rechtsprechung bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nicht zu verrechnen.
Es ist auch keine Verjährung eingetreten. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. gegeben ist, da die Kläger nicht die Rückzahlung von Zinsen verlangen, sondern die Rückzahlung eines Teils des geleisteten Nettokreditbetrages in Höhe von 131.500,-- DM. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB a.F.
Auch nach den Übergangsvorschriften ist keine Verjährung eingetreten. Auch in den nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu beurteilenden Übergangsfällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten, § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB n.F. Dies ist gerechtfertigt, weil eine andere Auslegung der Überleitungsvorschriften mit dem Ziel der Neuregelung, zum Ausgleich für die Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen, nicht zu vereinbaren wäre. Die für eine Klageerhebung erforderlichen Kenntnisse, wie z.B. die mögliche Unwirksamkeit der Vollmachten und der Auszahlungsanweisungen, haben die Kläger aber erst im Jahre 2004 in einem Gespräch mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten erlangt (BI. 250). Die im Jahr 2007 eintretende Verjährung wurde aber spätestens durch die Zustellung der Klageschrift vom 8.5.2007 am 15.5.2007 gemäß § 204 Abs. 1 Ziff.1 BGB n.F. gehemmt.
Es liegt auch keine Verwirkung vor. Diese kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil auch aus Sicht der Beklagten nach wie vor ein Vertragsverhältnis vorliegt, das wegen ausgesetzter Tilgung auch bis zum Jahr 2020 bestehen soll.
In Anbetracht dieses Ergebnisses kann von der Prüfung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches abgesehen werden, der ohnehin (wegen Berücksichtigung von Mieteinnahmen) einen niedrigeren Umfang als ein Bereicherungsanspruch hätte.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 I1 ZPO, liegen vor. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, ob ein Fall wie der vorliegende ausnahmsweise die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gebietet.
Kruske Rathmann Wolffram-Falk
