Urteil des OLG Frankfurt vom 17.05.2010, Az. 23 U 194/08
23 U 194/08
Verkündet am 17. Mai 2010
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. XXX,
2. XXX,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich, Senderstraße 37, 37077 Göttingen,
gegen
die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Taunusanlage 12,
60325 Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Rainer Neske, Andreas Arndt, Guido Heuveldop, Ulrich Kissing, Andree Moschner und
Peter Hahn,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Carsten Salger, Darmstädter Landstr. 125, 60598 Frankfurt am Main,
an dem beteiligt ist
die Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Frankfurt am Main,
als Nebenintervenientin zu Gunsten der Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Carsten Salger, Darmstädter Landstr. 125, 60598 Frankfurt am Main
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Kruske als Vorsitzendem, Richter am Oberlandesgericht Rathmann und Richter am Oberlandesgericht Wolffram-Falk im schriftlichen Verfahren auf Grund des Verfahrensstandes vom 30.4.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.8.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 74.185,66 € nebst 5 % Zinsen seit dem 13.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu je 15 %, die Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine ausführliche und zutreffende Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da seiner Auffassung nach der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen u.a. wegen der fehlenden Berücksichtigung von Steuervorteilen unsubstantiiert sei, auf jeden Fall aber etwaige Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche verjährt seien. Es geht für alle geltend gemachten Ansprüche davon aus, dass im Hinblick auf die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht (Art. 229 EGBGB § 6) die unter Anwendung des § 199 BGB n.F. zu ermittelnde Verjährungsfrist am 01.01.2002 begann. Es ist weiterhin der Auffassung, dass die Verjährung auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB n.F. durch das Ombudsmannverfahren gehemmt worden sei, da die Kläger dieses Verfahren verzögert hätten und deshalb es nicht möglich gewesen, der Beklagten den Schlichtungsantrag "demnächst" zuzustellen.
Der Feststellungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung "in vollem Umfang" eingelegt, die sie wie folgt begründen:
Es werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht (erstmalig und damit unter Verstoß gegen § 139 ZPO) die Schadenshöhe als unsubstantiiert bezeichnet habe, würden nunmehr nur noch folgende, teilweise korrigierte Beträge geltend gemacht:
a) im Jahr 2000 gezahlte Zinsen in Höhe von 3.744,83 € und
b) im Jahr 2002 von der Beklagten vereinnahmte Zahlung zweier Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 70.479,33 €.
Außerdem würden (anders zu berechnende) Schadensersatzansprüche, die einzeln dargelegt werden (BI. 552f.), mindestens in der gleichen Höhe wie die bereicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Dass den Klägern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zustehe, ergebe sich bereits dem rechtskräftigen Urteil des Senats im Vorprozess. Die ausschlaggebende Argumentation des Landgerichts zur Frage der Verjährung sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Allein die Beauftragung eines Rechtsanwalts führe nicht zwangsläufig zu der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntniserlangung bei den Anspruchsinhabern. Damals, im Jahre 1999, habe die Anwaltsberatung sich in erster Linie auf versteckte Innenprovisionen bezogen (BI. 721f.). Von der Möglichkeit des Bestehens bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen Nichtigkeit der Vollmacht sei erst nach Veröffentlichung der grundlegenden Urteile des BGH in der NJW (zuletzt im Januar 2002) auszugehen; vorher habe eine unklare Rechtslage bestanden, in der die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Bezüglich der Ansprüche wegen vereinnahmter Lebensversicherungszahlungen im Jahre 2002 komme ohnehin ein Ablauf der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2004 nicht in Betracht. Im Übrigen habe das Verfahren vor dem Ombudsmann den Eintritt der Verjährung gehemmt. Die Frage, ob die Kläger in diesem Verfahren eine Frist zur Vorlage von Unterlagen überschritten habe, sei nicht ausschlaggebend (BI. 819). Die mit Personalmangel zu erklärende lange Bearbeitungsdauer bei dieser Schlichtungsstelle habe dazu geführt, dass die Beklagte erst im November 2005 von dem Antrag der Kläger erfahren habe, denen dieser Umstand jedoch nicht angelastet werden dürfe. Die Kläger hätten überdies im Anschluss innerhalb der gesetzlichen Frist das Mahnverfahren eingeleitet und rechtzeitig die Gerichtskosten bezahlt.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des am 29.8.2008 zum Az. 2-20 0 168/07 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 74.185,66 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil stelle sich aus mehreren Gründen als richtig dar. Der End- und der Zwischenfinanzierungsvertrag, auf den es jedoch nicht ankomme, seien wirksam, da alle Unterlagen dafür sprechen würden, dass die Vollmacht vor Unterzeichnung in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt des Zugangs oder der Absendung ihrer Annahmeerklärung. Dabei sei zu beachten, dass im Hinblick auf das kürzlich ergangene Urteil des BGH vorn 23.9.2008 (XI ZR 253/07) davon auszugehen sei, dass die Beweislast insoweit bei den Klägern liege.
Ohne Rechtsfehler komme das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche der Kläger Ende 2004 verjährt seien (BI. 637). Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die für eine Klageerhebung notwendigen Kenntnisse spätestens im Jahre 2001 bei den Klägern, die sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssten, vorhanden gewesen seien. Das Ombudsmannverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt, weil es sich gegen die falsche Bank gerichtet habe, kein Antrag gestellt und die vom Ombudsmann gesetzte Frist zur Vorlage von Urkunden nicht eingehalten worden sei. Für die Verjährung sei auch von Bedeutung, dass mit dem Mahnbescheid nur Bereicherungsansprüche geltend gemacht worden seien und dass die Anspruchsbegründung erst mehr als ein Jahr nach Beendigung des Ombudsmannverfahrens vorgelegt worden sei.
Die Kläger haben der nunmehrigen Nebenintervenientin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.2.2010 persönlich angehört.
Dem vorliegenden Prozess ist der Rechtsstreit 23 U 160/09 zwischen eben diesen Parteien vorangegangen. Durch Urteil des Einzelrichters des OLG vom 30.06.2008 wurde die Zwangsvollstreckung, die von der Beklagten betrieben wurde, für unzulässig erklärt, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist. Durch dieses Urteil wurde auch über zwei im Wege der Widerklage erhobene Feststellungsklagen entschieden. Der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Zwischenfinanzierungsverträge und der Endfinanzierungsverträge wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der weitere Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass den Klägern gegen sie kein Schadensersatzanspruch aus bzw. im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der beiden Eigentumswohnungen zustehe, wurde als unzulässig verworfen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BGH vorn 16.06.2009 zurückgewiesen (XI ZR 239/08).
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Entgegen den Angaben in der Berufungsbegründung
wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Umfang angefochten - vielmehr bleibt die Klage teilweise abgewiesen, da die Kläger ihre Forderung im Hinblick auf erstinstanzliche Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Forderung entsprechend reduziert haben, so dass diese nicht mehr umstritten ist.
Der Anspruch der Kläger resultiert aus Bereicherungsrecht. Es liegt ein Fall der Leistungskondiktion, § 812 I BGB, vor, da die Leistungen der Kläger ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Sowohl der der Zwischenfinanzierungsvertrag zwischen den Klägern und der Deutsche Bank AG, datierend vom 10. Dezember 1991/30. Dezember 1991 über DM 136.241,00 betreffend Konto Nr. XXX 01 und über 136.241,00 betreffend Konto-Nr. XXX 02, oder auch die Endfinanzierungsverträge vom 29. September 1992 über DM 115.805,00 auf Konto-Nr. XXX 87, DM 20.436,00 auf Konto-Nr. XXX 88, über DM 115.805,00 DM auf Konto-Nr. XXX 89 und auf DM 20.436,00 auf Konto-Nr. XXX 90 sind unwirksam. Eine den Klägern zurechenbare Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte somit nicht (vgl. BGHZ 147,145, 150f. = WM 2001, 954ff.; ZIP 2006, 846ff:, BGHZ 171, 1ff. = WM 2007, 639ff., Nobbe WM Sonderbeil. Nr. 1/2007, 7) mit der Folge, dass sie die Leistungen auf diese Darlehensverträge beanspruchen können.
Die Unwirksamkeit der genannten Verträge- und damit die wesentliche Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs - steht rechtskräftig fest. Im Vorprozess ist eine mit dem Ziel der Feststellung der Wirksamkeit dieser Verträge erhobene Widerklage der Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, hat dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Dies gilt jedenfalls, wenn es Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage war, einem bestimmten Anspruch (hier zumindest auch: Rückforderung) entgegenzutreten. Es nimmt somit das kontradiktorische Gegenteil - hier: die Unwirksamkeit der Verträge - an der Rechtskraft teil (BGH JZ 1983, 394ff.). Es handelt sich um eine Vorfrage für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses, die bereits mit Bindungswirkung entschieden ist (vgl. BGH WM 1995, 1204ff.). Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob im Vorprozess die Beweislastverteilung zutreffend beurteilt wurde. Auch wenn im Vorprozess das Gericht von einem non liquet ausgegangen ist, ändert dies der Rechtsprechung nach (trotz der im zweiten Prozess möglicherweise anders verteilten Beweislast) nichts (BGH JZ 1983, 394ff., aA Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 322 Rn. 38 m.w.Nachw.).
Verjährung ist nicht eingetreten. Bereicherungsansprüche unterliegen, auch soweit sie vor dem 1.1.2002 entstanden sind, von diesem Tag an der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dieser Stichtag ist aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB nF; die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Dies setzt eine Kenntnis der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge voraus (BGH, Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 171/08, bei Juris). Bei einem Bereicherungsanspruch liegt diese Kenntnis vor, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt, wozu aber nicht die Kenntnis aller Einzelheiten gehört. Wird der Anspruch mit der Unwirksamkeit der Verträge wegen fehlender Erlaubnis nach dem RBerG a.F. begründet, gehört dazu die Kenntnis des Fehlens dieser Erlaubnis. Außerdem gehört dazu, dass die Kläger Kenntnis davon hatten, ob der Beklagten bei Abschluss dieser Verträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (BGH; Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 263/07, bei Juris).
Ausgehend davon gibt es keine Anhaltpunkte dafür, dass die Kläger entsprechende Kenntnisse bereits in verjährungsrelevantem Zeitraum erhalten haben. Die Kläger haben sich zwar schon im Jahre 1999 anwaltlicher Hilfe bedient. Damals war aber nach den glaubhaften Angaben der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wirksamkeit der Vollmacht kein Thema. Es ging damals in erster Linie um die Frage, ob ein Anspruch auf versteckte Innenprovisionen gestützt werden könne. Anhaltspunkte für eine Kenntnis ergeben sich erst aus dem ein Schlichtungsverfahren einleitenden Schreiben vom 22.12.2004, in dem die geltend gemachten Ansprüche auch auf eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes gestützt werden. Im Jahre 2007 wurde die Klage aber erhoben und zugestellt, so dass es auf die Frage der verjährungshemmenden Wirkung des Schlichtungs- und des Mahnverfahrens nicht ankommt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 I, 97 und 101 ZPQ.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPQ.
Ein Grund für die Zulassung der Revision, § 543 11 ZPQ, ist nicht gegeben. Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Kruske Rathmann Wolffram-Falk
